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Hero - KGM Kugelfabrik

KGM Kugelfabrik GmbH & Co. KG Verkaufs- und Lieferbedingungen

Unsere Lieferungen und sonstigen Leistungen gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie gegenüber öffentlich-rechtlichen Sondervermögen erfolgen ausschließlich zu den nachstehenden Bedingungen. Diese Bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung vorbehaltlos ausführen; solche entgegenstehenden oder abweichenden Bedingungen sind für uns nur verbindlich, wenn wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben.

I. Vertragsschluss / Textform

  1. Der Liefervertrag sowie etwaige Änderungen, Nebenabreden und sonstige Vereinbarungen werden erst mit unserer Bestätigung in Textform wirksam. Der Vertrag gilt als zu den bestätigten Bedingungen zu Stande gekommen, wenn der Kunde diesen Bedingungen nicht unverzüglich nach Zugang der Auftragsbestätigung in Textform widerspricht.
  2. Wir behalten uns solche Abweichungen von der vereinbarten Leistung vor, die aus produktionstechnischen bzw. -organisatorischen Gründen im Interesse von KGM erforderlich und dem Besteller nach Umfang und Natur zumutbar sind. Produktbedingt sind dabei Schwankungen der Menge im Rahmen von bis zu ± 10 % möglich.
  3. Die Bestellunterlagen müssen vor Auftragserteilung vollständig sein. Der Besteller hat vor Auftragserteilung über alle notwendigen Spezifikationen, Bemusterungsanforderungen, Material- und Prüfzeugnisse, zugrundeliegende Rechtsnormen sowie sonstige Vorschriften (Qualitätssicherungsvereinbarungen, Logistikforderungen etc.) zu informieren. Im Nachgang geäußerten Forderungen und Wünschen können nur auf dem Kulanzwege entsprochen werden oder werden nach Aufwand berechnet.
  4. KGM hat das Recht, ohne Schadensersatzfolgen von einem Liefervertrag zurückzutreten, insofern sich in der Herstellung des Vertragsproduktes unvorhergesehene Schwierigkeiten ergeben, die unter vertretbarem Aufwand nicht behoben werden können und für KGM vorher nicht ersichtlich waren. Dies gilt nicht im Falle grober Fahrlässigkeit.

II. Preise, Preiserhöhungen, Bearbeitungszuschläge

  1. Mangels abweichender Vereinbarung gelten die am Tage der Lieferung oder Leistung gültigen Preise und Rabatte zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer; Auftragspositionen mit einem Nettopositionswert unter €250,- werden nicht rabattiert.
  2. Wir sind berechtigt, Preiserhöhungen unserer Lieferanten nach Vertragsabschluss durch einen dieser Erhöhungen entsprechenden prozentualen Preisaufschlag an den Besteller weiterzugeben.
  3. Für Bestellmengen, die die in unserer jeweilig gültigen Preisliste festgesetzten Mindestmengen und/oder den festgesetzten Mindestauftragswert nicht erreichen, können wir einen Bearbeitungszuschlag berechnen. Dies gilt auch für nicht standardmäßige Verpackungen und Sonderwünsche.
  4. Der Mindestrechnungswert beträgt €250,-. Der Mindestpositionswert beträgt €150,-.

III. Lieferfristen / Verzug / Abrufaufträge / Teillieferungen

  1. Lieferfristen rechnen ab Auftragsbestätigung, frühestens jedoch ab endgültiger Einigung über die mit dem Besteller vor Fertigungsbeginn zu klärenden Fragen.
  2. Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe oder sonstige unvorhersehbare Störungen im eigenen Betrieb oder in den Betrieben unserer Zulieferanten sowie Lieferverzug unserer Zulieferer berechtigen uns, die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung zu verlängern. Wir werden dem Besteller Beginn und Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen.
  3. Soweit wir uns im Verzug befinden und dem Besteller hieraus ein Schaden entsteht, kann der Besteller eine Verzugsentschädigung fordern. Diese beträgt für jede volle Woche der Verzögerung 0,5 % im Ganzen aber höchstens 5 % vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verzögerung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann. Weitere Ansprüche wegen Verzugs richten sich ausschließlich nach IX Ziffer 2.
  4. Soweit mit dem Besteller vereinbart ist, dass innerhalb eines festgelegten Zeitraums („Abschlusszeitraum“) eine fest vereinbarte Liefermenge zu liefern ist und dem Besteller das Recht zusteht, jeweils das Lieferdatum zu bestimmen, sind die Lieferungen spätestens sechs Wochen vor dem gewünschten Lieferdatum bei uns abzurufen. Nach Ablauf des Abschlusszeitraumes können wir dem Besteller die noch nicht abgerufene Menge liefern und berechnen.
  5. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie für den Besteller nicht unzumutbar sind.

IV. Verpackung / Versand / Gefahrübergang

  1. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, erfolgt die Lieferung EXW (Inland) bzw. FCA (Ausland) (lNCOTERMS in ihrer jeweils aktuellen Fassung), die Auswahl des Verpackungsmaterials sowie der Verpackungsart bleibt uns überlassen.
  2. Paletten, Behälter und andere Mehrwegverpackungen bleiben unser Eigentum und sind vom Besteller unverzüglich unverschmutzt spesenfrei an unsere Lieferstelle zurückzusenden. Einwegverpackungen werden zu Selbstkosten berechnet und nicht zurückgenommen.
  3. Expressgutmehrkosten und Portogebühren für Kleingutsendungen zahlt der Besteller.
  4. Sofern nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Lieferung in KGM-Standardverpackungen.
  5. Eine Rücknahme von Kugeln außerhalb der Gewährleistung oder Rückabwicklung erfolgt nur aus Kulanz und ausschließlich originalverpackt. Die gesetzlichen Bestimmungen bleiben unberührt.

V. Zahlungen

  1. Zahlungen sind mangels abweichender Vereinbarung innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug auf eines unserer Konten zu leisten.
  2. Ab Verzugseintritt berechnen wir Fälligkeitszinsen in Höhe von 9 % des gesetzlichen Verzugszinssatzes.
  3. Die Zurückhaltung von Zahlungen aufgrund von Gegenansprüchen bzw. die Aufrechnung mit Gegenansprüchen ist nicht zulässig, es sei denn, die Gegenansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
  4. Werden uns nach Vertragsabschluss Tatsachen bekannt, die die Vermögensverhältnisse des Bestellers betreffen und die unseren Kaufpreisanspruch ernstlich gefährdet erscheinen lassen, so können wir die Lieferung verweigern, bis der Kaufpreis bezahlt oder für ihn Sicherheit geleistet wird.
  5. Im Einzelfall behält sich KGM vor, Vorauskasse oder eine Bürgschaft zu verlangen. Bei Nichterfüllung der Forderung trotz vorheriger Abmahnung kann KGM ohne Schadensersatzpflicht vom Vertrag zurücktreten.

VI. Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen von uns gelieferten Waren bis zum Ausgleich aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor (Vorbehaltsware). Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum auch als Sicherung für die Forderung auf den Saldo.
  2. Wird die Vorbehaltsware durch Verbindung Bestandteil einer neuen Sache, die dem Besteller gehört, so gilt als vereinbart, dass uns der Besteller Miteigentum an der neuen Sache überträgt und diese unentgeltlich für uns mit verwahrt. Unser Eigentumsanteil bestimmt sich nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache.
  3. Der Besteller tritt uns schon jetzt alle Forderungen ab, die aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware gegen seine Abnehmer entstehen. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderer Ware, die uns nicht gehört, weiterverkauft, so tritt uns der Besteller den Teil der aus dem Weiterverkauf entstehenden Forderung ab, der dem anteiligen Wert der Vorbehaltsware entspricht. Wird Vorbehaltsware weiterverkauft, die uns nur anteilig gehört, so bemisst sich der uns abgetretene Teil der aus dem Weiterverkauf entstehenden Forderung nach unserem Eigentumsanteil.
  4. Der Besteller bleibt widerruflich ermächtigt, die Forderungen aus dem Weiterverkauf einzuziehen. Auf Verlangen hat er die Abtretung seinen Abnehmern anzuzeigen und uns alle Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen, die wir zur Geltendmachung unserer Rechte benötigen.
  5. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
  6. Wird die Vorbehaltsware gepfändet oder werden unsere Rechte in anderer Weise durch Dritte beeinträchtigt, so hat uns der Besteller unverzüglich zu benachrichtigen.
  7. Soweit zwingende Rechtsvorschriften des jeweiligen Staates einen Vorbehalt im Sinne dieses VI Ziffern 1-6 nicht vorsehen, jedoch andere Rechte zur Sicherung der Forderungen aus Rechnungen des Lieferanten kennen, behalten wir uns diese vor. Bedarf es für das Entstehen oder die Aufrechterhaltung solcher anderen Rechte der Mitwirkung des Bestellers, so ist der Besteller zu dieser Mitwirkung verpflichtet.

VII. Beigestellte Produkte

  1. Wenn der Besteller Produkte zur weiteren Bearbeitung beistellt, so sind zur Sicherstellung eines störungsfreien Produktionsprozesses von diesen 10 % mehr als die Bestellmenge anzuliefern, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
  2. Die Wareneingangsprüfung beschränkt sich auf die Identifikation der Ware, Abgleich der Lieferpapiere, Feststellung äußerlich erkennbarer Transportschäden sowie einer ggf. auf einer Schätzung basierenden Mengenkontrolle. Eine Schlüssigkeitsprüfung, ob die Beistellprodukte zur Verwendung im Produktionsprozess generell geeignet sind, erfolgt erst im Rahmen der Vorbereitung des Produktionsprozesses.
  3. Der Besteller als Lieferant der Beistellprodukte trägt daher die Verantwortung für die Eignung seiner Beistellprodukte zur Herstellung der bestellten Kugeln. Alle Kosten, die durch qualitative Mängel, Mengenabweichungen und Spätlieferung der Beistellprodukte verursacht werden, gehen zu Lasten des Bestellers.

VIII. Werkzeuge

  1. Solange nichts Anderweitiges schriftlich vereinbart wurde, verbleiben Werkzeuge aller Art, Produktionsanlagen sowie Entwicklungsleistungen im Eigentum der KGM. Dies gilt auch, wenn der Besteller anteilige Kosten bezahlt. Die Berücksichtigung anteilig bezahlter Kosten erfolgt bereits im Rahmen der Angebotskalkulation.
  2. Nicht gedeckte Kosten für Werkzeuge, Produktionsanlagen und Entwicklungsleistungen, die daraus resultieren, dass die dem Angebot zugrundeliegende Menge nicht abgenommen wird, berechtigt KGM zur entsprechenden Nachforderung bis zum Erreichen der Deckung.

IX. Pflichtverletzungen / Gewährleistung / Haftungsbeschränkung

  1. Für die Mängelgewährleistung gelten die folgenden Bestimmungen:
    1. Mängel sind uns unverzüglich nach ihrer Feststellung anzuzeigen. Die beanstandeten Liefergegenstände sind zu unserer Verfügung zu halten. Die Kosten der Rücksendung erstatten wir nur, sofern diese auf unseren Wunsch hin erfolgt.
    2. Bei rechtzeitiger und begründeter Mängelrüge leisten wir Nacherfüllung: Wir nehmen nach unserer Wahl entweder die mangelhafte Ware zurück und liefern mangelfreie Ware oder wir beseitigen den Mangel. Ist im Zeitpunkt des Zugangs der Mängelrüge der Kaufpreis bereits fällig, so sind wir zur Nacherfüllung erst verpflichtet, wenn der Besteller den Teil des Kaufpreises entrichtet hat, der dem Wert der Ware in mangelhaftem Zustand entspricht. Aus- und Einbaukosten tragen wir nur, soweit sie im Inland anfallen und in angemessenem Verhältnis zum Wert des Liefergegenstandes stehen.
    3. Zur Vornahme der Nacherfüllung hat uns der Besteller angemessene Zeit und Gelegenheit zu geben. Nur bei Gefahr im Verzug, insbesondere zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, hat der Besteller das Recht, die Nachbesserung selbst vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen und von uns den Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen. In einem solchen Fall sind wir sofort zu verständigen.
    4. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung kann der Besteller nach seiner Wahl den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Vorbehaltlich der Regelung der nachstehenden Zf. 2, sind weitergehende Ansprüche des Bestellers - gleich aus welchem Rechtsgrund - ausgeschlossen.
    5. Bei einem Mangel, der den Wert oder die Tauglichkeit der Ware nur unerheblich mindert, kann der Kunde weder Nacherfüllung verlangen noch den Kaufpreis mindern.
    6. Beruht der Mangel auf einer Diskrepanz zu Werbeaussagen über Eigenschaften der Ware, so hat der Käufer zu beweisen, dass die Werbung für seine Kaufentscheidung ursächlich war.
  2. Für Schadensersatz gilt:
    Wir haften ausschließlich in folgenden Fällen auf Schadensersatz:
    1. Vorsätzliche Pflichtverletzung oder grob fahrlässige Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertreter bzw. unserer Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen
    2. Verletzung einer Beschaffenheitsgarantie
    3. Schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten bei leichter Fahrlässigkeit, jedoch der Höhe nach begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden
    4. Schuldhafte Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit
    5. Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz
  3. Mängelansprüche verjähren 12 Monate nach Ablieferung des Liefergegenstandes, soweit nicht im Gesetz zwingend eine längere Verjährungsfrist bestimmt ist.
  4. Für gesetzliche Rücktrittsrechte gilt § 350 BGB entsprechend.

X. Garantie / Beschaffungsrisiko

Die Übernahme von Garantien oder des Beschaffungsrisikos unsererseits muss ausdrücklich erfolgen und bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Angaben in unseren Katalogen, Druckschriften, Werbeschriften und sonstigen allgemeinen Informationen stellen keine Garantie oder Übernahme des Beschaffungsrisikos dar.

XI. Softwarenutzung

Soweit mit dem Liefergegenstand Software geliefert wird, wird dem Besteller ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares Recht eingeräumt, die Software einschließlich ihrer Dokumentation in Verbindung mit dem Liefergegenstand zu nutzen. Eine Nutzung der Software in Verbindung mit mehr als einem Liefergegenstand ist untersagt. Die Vergabe von Unterlizenzen ist unzulässig. Der Besteller darf die Software nur im gesetzlichen Mindestumfang (§ 69 a ff. UrhG) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Besteller verpflichtet sich, Herstellerangaben - insbesondere Copyrightvermerke - nicht zu entfernen oder ohne unsere vorherige schriftliche ausdrückliche Zustimmung zu verändern. Alle sonstigen Rechte an der Software und der Dokumentation einschließlich Kopien bleiben uns vorbehalten.

XII. Geheimhaltung

Der Besteller und wir werden die jeweils von der anderen Partei erhaltenen Informationen geheim halten. Dies gilt auch nach Beendigung des Liefervertrages. Diese Verpflichtung gilt nicht für Informationen, die der empfangenden Partei bei Empfang bereits berechtigterweise ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung bekannt waren oder danach berechtigterweise ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung bekannt werden oder die - ohne Vertragsverletzung durch eine der Parteien - allgemein bekannt sind oder werden.

Jede Partei behält sich das Eigentum und etwaige Rechte an den von ihr zur Verfügung gestellten Unterlagen oder Datenträgern vor. Vervielfältigungen und Weitergabe derartiger Unterlagen oder Datenträger sind nur mit Zustimmung der überlassenden Partei zulässig

XIII. Sonstiges

  1. Erfüllungsort für alle Lieferungen und Zahlungen ist Fulda.
  2. Gerichtsstand ist Fulda, wenn der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Ist der Besteller nicht Kaufmann, so ist Fulda Gerichtsstand, wenn entweder der Besteller nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt hat oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Wir können jedoch auch am Geschäftssitz des Bestellers klagen.
  3. Maßgeblich ist die deutsche Fassung unserer Verkaufs- und Lieferbedingungen.
  4. Das Vertragsverhältnis unterfällt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

XIV. Salvatorische Klausel

Sollte eine oder mehrere dieser Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam oder nicht durchführbar sein, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung wird dann durch die Vertragsparteien so ausgefüllt, dass diese der Intention der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt.

Stand: Juni 2024